Pflichtteilsrecht und Privatstiftung: OGH präzisiert Auskunftspflichten
Für die Berechnung eines Pflichtteils zählt nicht ausschließlich das Vermögen, das sich am Todestag im Nachlass befindet. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Schenkungen hinzuzurechnen, die die verstorbene Person zu Lebzeiten vorgenommen hat. Dazu können Vermögenswidmungen an Privatstiftungen gehören. Der Oberste Gerichtshof hat nun präzisiert, welche Auskünfte Pflichtteilsberechtigte von einer vom Erblasser mitgestifteten Privatstiftung verlangen können.
Was hat der Oberste Gerichtshof entschieden?
Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 26. März 2026, 2 Ob 115/25p, lag die Klage einer pflichtteilsberechtigten Witwe gegen eine Privatstiftung zugrunde. Der Verstorbene hatte sich in der Stiftungsurkunde ein umfassendes Änderungsrecht vorbehalten, das nur er ausüben konnte.
Ein solches Recht kann erbrechtlich entscheidend sein. Nach der Rechtsprechung tritt das Vermögensopfer in diesem Fall erst mit dem Tod der stiftenden Person ein. Damit wird der Vermögensstand der Privatstiftung für die Pflichtteilsberechnung relevant.
Der OGH verpflichtete die Privatstiftung zur Auskunft über Stand und Zusammensetzung ihres Vermögens im Zeitpunkt der Stiftung und am Todestag. Über die begehrten Angaben zu Begünstigten und zu Ausschüttungen entschied der OGH noch nicht abschließend, sondern verwies diese Fragen zur weiteren Prüfung an das Erstgericht.
Wann kann die Stiftung weitere Informationen offenlegen müssen?
Nach § 786 ABGB besteht ein Auskunftsanspruch pflichtteilsberechtigter Personen gegenüber der Verlassenschaft, den Erbinnen und Erben sowie Geschenknehmerinnen und Geschenknehmern. Eine Privatstiftung kann als Geschenknehmerin betroffen sein. Sie muss jene Informationen erteilen, die für die Ermittlung des Werts des gewidmeten oder sonst unentgeltlich zugewendeten Vermögens erforderlich sind. Bei einem erst mit dem Tod eintretenden Vermögensopfer umfasst dies jedenfalls Angaben zum Stiftungsvermögen am Todestag.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Informationen über die Begünstigtenstellung und frühere Ausschüttungen notwendig sein. Das gilt insbesondere dann, wenn der Nachlass und die Erbinnen und Erben selbst kein Auskunftsrecht gegenüber der Privatstiftung haben und die Einräumung einer Begünstigtenstellung oder Ausschüttungen auf dem Willen des Erblassers beruhen. Der Anspruch bleibt jedoch auf Informationen beschränkt, die zur Prüfung eines Pflichtteilsanspruchs erforderlich sind.
Was bedeutet das für die Gestaltung von Privatstiftungen?
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Gestaltung von Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde ist. Änderungsrechte, Widerrufsrechte, Regelungen zu Begünstigten und Ausschüttungen können im Erbfall maßgeblich sein. Wer eine Privatstiftung zur Vermögensweitergabe oder zur Absicherung eines Familienunternehmens nutzt, sollte erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Fragen gemeinsam prüfen lassen.
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