Die Business Judgement Rule in der Praxis

Im Rahmen des Finance Club Graz fand am 17.06.2021 gemeinsam mit hba der Vortrag „Die Business Judgement Rule in der Praxis“ statt. Die Veranstaltung behandelte die strafrechtliche Verantwortung von Entscheidungsträgern der Privatwirtschaft.

Insbesondere in der Strafrechtspraxis von hba steht die sogenannte „Business Judgement Rule“ immer wieder im Fokus und wurde das Konzept der unternehmerischen Business Judgement Rule in Verbindung mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Geschäftsführern daher in dem Vortrag näher beleuchtet.

Seit dem Inkrafttreten der Strafrechtsreform mit 01.01.2016 gibt es auch in Österreich eine gesetzliche Verankerung der Business Judgement Rule. Damit folgt Österreich dem deutschen Gesetzgeber, der eine vergleichbare Regelung für Vorstandsmitglieder bereits im Jahr 2005 eingeführt hat. Geschäftsführer hatten natürlich auch zuvor schon die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns einzuhalten und die Interessen der Gesellschaft zu wahren, seit der Reform ist dieses Prinzip aber explizit gesetzlich verankert. Im unternehmerischen Alltag zeigen sich die Probleme einer Entscheidung oft erst im Nachhinein: Unternehmerische Tätigkeit ohne das Eingehen von geschäftlichen Risiken ist undenkbar – materialisiert sich das Risiko, wird regelmäßig der Vorwurf erhoben, die unternehmerische Entscheidung sei von Anfang an sorgfaltswidrig gewesen.

Für derartige Problemfälle sieht die Business Judgement Rule eine Absicherung für die Entscheidungsträger vor: Sofern der Geschäftsführer die Voraussetzungen der Business Judgement Rule einhält, besteht keine Haftung für das Eingehen geschäftlicher Risiken, auch wenn das Risiko später schlagend wird. Jedenfalls rechtmäßig sind unternehmerische Entscheidungen nach der Business Judgement Rule dann, wenn sie sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lassen und auf der Grundlage angemessener Information annehmen dürfen, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

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